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Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung§ 2
Stand: 26.08.2026
Zuständig für das Auskunftsverlangen nach § 3 Abs. 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung sind die örtlichen Ordnungsbehörden.