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Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung

§ 1

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Zuständigkeit für die Aufgaben der Preisüberwachung nach § 8 Abs. 1 des Preisgesetzes wird den Bezirksregierungen, auf dem Gebiet der Kampfmittelräumung durch Unternehmen der Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen übertragen.

§ 2