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§ 2 Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Preisüberwachung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 05.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständig für das Auskunftsverlangen nach § 3 Abs. 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung sind die örtlichen Ordnungsbehörden.