Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ …§ 7 Vorsitz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/7#abs-1 (1) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den Vorsitzenden und drei Stellvertreter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/7#abs-2 (2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Fernsehrates und leitet seine Sitzungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/7#abs-3 (3) Das Verfahren bei der Vertretung des Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Fernsehrates.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/7#abs-4 (4) Der Vorsitzende beruft rechtzeitig die konstituierende Sitzung des Fernsehrates für die nachfolgende Amtszeit ein. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden.