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§ 7 NW_28105 (Nordrhein-Westfalen) — Vorsitz

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den Vorsitzenden und drei Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Fernsehrates und leitet seine Sitzungen.

(3) Das Verfahren bei der Vertretung des Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Fernsehrates.

(4) Der Vorsitzende beruft rechtzeitig die konstituierende Sitzung des Fernsehrates für die nachfolgende Amtszeit ein. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden.