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# § 7 NW_28105 (Nordrhein-Westfalen) — Vorsitz

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl den Vorsitzenden und drei Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Fernsehrates und leitet seine Sitzungen.

(3) Das Verfahren bei der Vertretung des Vorsitzenden regelt die Geschäftsordnung des Fernsehrates.

(4) Der Vorsitzende beruft rechtzeitig die konstituierende Sitzung des Fernsehrates für die nachfolgende Amtszeit ein. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorsitzenden.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_28105 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/7

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