Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ …§ 23 Rundfunkgesetzliche Bindungen
Stand: 26.08.2026
Die das ZDF betreffenden rundfunkgesetzlichen Vorschriften sind für die Anstalt unmittelbar bindend.