Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ …

§ 22 Haushaltswirtschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/22#abs-1 (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/22#abs-2 (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Finanzordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/22#abs-3 (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof von Rheinland-Pfalz.

V.

Schlussvorschriften

§ 21 § 23