§ 23 Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ … (Nordrhein-Westfalen) — Rundfunkgesetzliche Bindungen
Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Stand: 24.10.2015 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Die das ZDF betreffenden rundfunkgesetzlichen Vorschriften sind für die Anstalt unmittelbar bindend.