(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der vom Verwaltungsrat zu erlassenden Finanzordnung.
(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof von Rheinland-Pfalz.
V.
Schlussvorschriften