Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ …

§ 2 Studios

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/2#abs-1 (1) Die Anstalt unterhält in jedem Land der Bundesrepublik Deutschland ein Landesstudio sowie nach Bedarf weitere Studios.

Die Errichtung und die Aufhebung dieser Studios bedürfen eines Beschlusses des Verwaltungsrates und der Zustimmung des Fernsehrates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/2#abs-2 (2) Studios bilden einen rechtlich unselbstständigen Teil der Anstalt ohne eigene Kontroll- oder Beratungsorgane.

§ 1 § 3