Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ …

§ 1 Name und Sitz der Anstalt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/1#abs-1 (1) Die Anstalt führt den Namen Zweites Deutsches Fernsehen.

Sie ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/1#abs-2 (2) Die Anstalt führt ein gleich lautendes Dienstsiegel.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28105/1#abs-3 (3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Mainz.

§ 2