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§ 2 NW_28105 (Nordrhein-Westfalen) — Studios

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstalt unterhält in jedem Land der Bundesrepublik Deutschland ein Landesstudio sowie nach Bedarf weitere Studios.

Die Errichtung und die Aufhebung dieser Studios bedürfen eines Beschlusses des Verwaltungsrates und der Zustimmung des Fernsehrates.

(2) Studios bilden einen rechtlich unselbstständigen Teil der Anstalt ohne eigene Kontroll- oder Beratungsorgane.