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§ 1 NW_28105 (Nordrhein-Westfalen) — Name und Sitz der Anstalt

Satzung der gemeinnützigen Anstalt des öffentlichen Rechts „ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN“ vom 2. April 1962 in der Fassung des Änderungsbeschlusses des Fernsehrates vom 24. November 2000

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anstalt führt den Namen Zweites Deutsches Fernsehen.

Sie ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die Anstalt führt ein gleich lautendes Dienstsiegel.

(3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Mainz.