Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen
Bekanntmachung des Abkommens der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei …Art 4
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28101/4#abs-1 (1) Jedes Land trägt die Unfallfürsorgeleistungen nach den §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes und zahlt die Dienstbezüge für seine Einsatzkräfte, wenn diese bei einem Dienstunfall im Rahmen der Unterstützungshandlungen geschädigt wurden. Der Rückgriff auf einen Schädiger bleibt unbenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28101/4#abs-2 (2) Jedes Land trägt die Kosten für sonstige Heilbehandlungen seiner Einsatzkräfte, die während oder infolge des Einsatzes erforderlich werden. Heilbehandlung durch einen Polizeiarzt während des Einsatzes wird kostenlos gewährt.