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Bekanntmachung des Abkommens der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei …

Art 3

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28101/3#abs-1 (1) Der Kostenerstattungsverzicht umfasst alle Kosten, die durch Bereitstellung und Einsatz der Einsatzkräfte sowie der Führungs- und Einsatzmittel entstehen. Hierzu zählen insbesondere

1. Personalkosten einschließlich Reisekosten, Einsatzzulagen, Mehrarbeitsvergütungen usw. ,

2. Betriebskosten,

3. Aufwendungen für Instandsetzungen und Ersatzbeschaffung beschädigter, in Verlust geratener oder unbrauchbar gewordener Führungs- und Einsatzmittel sowie Dienstkleidung und persönlicher Gegenstände der Einsatzkräfte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28101/3#abs-2 (2) Für Nutzung und Abnutzung von Führungs- und Einsatzmitteln sowie Dienstkleidung werden keine Kosten erhoben.

Art 2 Art 4