Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Abkommens der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei bestimmten polizeilichen Einsatzlagen

Bekanntmachung des Abkommens der Länder über eine kostensparende Einsatzbewältigung bei …

Art. 2

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Voraussetzung für die Unterstützung unter Kostenerstattungsverzicht ist, dass die Innenministerien/-senatoren der betroffenen Länder das Vorliegen der in Artikel 1 beschriebenen Einsatzlage übereinstimmend bestätigen, einer länderübergreifenden Einsatzkonzeption zugestimmt haben und im festgestellten Umfang eigene Führungsstruktur sowie eigene Einsatzkräfte für die Lagebewältigung vorhalten.

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