Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Artikel 1
Artikel 1§ 3 Verwaltung, Haftung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28088/3#abs-1 (1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW wird vom Finanzministerium verwaltet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28088/3#abs-2 (2) Bei dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb wird ein Verwaltungsrat gebildet.
Das Nähere regelt der Finanzminister.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28088/3#abs-3 (3) Für Verbindlichkeiten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW haftet das Land.