(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW wird vom Finanzministerium verwaltet.
(2) Bei dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb wird ein Verwaltungsrat gebildet.
Das Nähere regelt der Finanzminister.
(3) Für Verbindlichkeiten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW haftet das Land.