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§ 3 NW_28088 (Nordrhein-Westfalen) — Verwaltung, Haftung

Artikel 1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW wird vom Finanzministerium verwaltet.

(2) Bei dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb wird ein Verwaltungsrat gebildet.

Das Nähere regelt der Finanzminister.

(3) Für Verbindlichkeiten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW haftet das Land.