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Artikel 1

§ 4 Parlamentarische Kontrolle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In Angelegenheiten des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW ist die Landesregierung dem Landtag bzw. einem von ihm zu benennenden Ausschuss gegenüber jederzeit und umfassend rechenschaftspflichtig. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 30. Juni 2013 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

§ 3 § 5