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HeilBerG

§ 99 Berufung zugunsten von Beschuldigten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/99#abs-1 (1) Beschuldigte können auch dann Berufung einlegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/99#abs-2 (2) Die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde können Berufung auch zugunsten der Beschuldigten einlegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/99#abs-3 (3) Haben Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu ihren Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden.

§ 98 § 100