Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 99 Berufung zugunsten von Beschuldigten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/99#abs-1 (1) Beschuldigte können auch dann Berufung einlegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/99#abs-2 (2) Die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde können Berufung auch zugunsten der Beschuldigten einlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/99#abs-3 (3) Haben Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu ihren Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 99 HeilBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 13.12.2017 – 13 A 902/15.TZitiert von 1
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 22.06.2005 – 13t A 310/04.T
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 22.06.2005 – 6t A 310/04.TZitiert von 1
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 29.01.2003 – 13T A 1039/01.T
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 29.01.2003 – 6t A 1039/01.TZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.