Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 99 Berufung zugunsten von Beschuldigten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/99#abs-1 (1) Beschuldigte können auch dann Berufung einlegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass eine Verletzung der Berufspflichten nicht erwiesen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/99#abs-2 (2) Die Kammer und die Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde können Berufung auch zugunsten der Beschuldigten einlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/99#abs-3 (3) Haben Beschuldigte Berufung eingelegt oder ist zu ihren Gunsten Berufung eingelegt worden, so kann das Urteil nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden.