Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 100 Anwendung der Verfahrensvorschriften der ersten Instanz
Stand: 26.08.2026
Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt etwas Abweichendes bestimmt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 100 HeilBerG →
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