Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 100 Anwendung der Verfahrensvorschriften der ersten Instanz
Stand: 26.08.2026
Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht für Heilberufe gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht für Heilberufe entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt etwas Abweichendes bestimmt ist.