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HeilBerG

§ 98 Berufung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/98#abs-1 (1) Gegen die Urteile der Berufsgerichte für Heilberufe können Beschuldigte und Antragsberechtigte oder ihre Vertretung Berufung einlegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/98#abs-2 (2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht für Heilberufe schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht für Heilberufe eingeht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/98#abs-3 (3) Die Berufung ist schriftlich zu begründen. Hierfür kann das Gericht eine Frist festsetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/98#abs-4 (4) Das Gericht stellt die Berufungsschrift den übrigen Berufungsberechtigten zu.

§ 97 § 99