Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 97 Verweisung an ein anderes Berufsgericht
Stand: 26.08.2026
Hält das Gericht die Zuständigkeit eines anderen Berufsgerichts für Heilberufe für gegeben, so verweist es die Sache durch Beschluss an dieses Gericht. Der rechtskräftige Beschluss bindet das andere Gericht.