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HeilBerG

§ 88 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung,Beweisaufnahme

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/88#abs-1 (1) Nach Anhörung der Beschuldigten werden Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige vernommen; die Vorschriften des 6. und 7. Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 59, 61 und 62 finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/88#abs-2 (2) Das Gericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne durch Anträge gebunden zu sein.

§ 87 § 89