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HeilBerG

§ 87 Ablauf der Hauptverhandlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/87#abs-1 (1) Der Vorsitz eröffnet und leitet die Hauptverhandlung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/87#abs-2 (2) In der Hauptverhandlung trägt er oder die oder der von ihm bestellte Berichterstatterin oder Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/87#abs-3 (3) Sind Beschuldigte erschienen, so sind sie zu hören.

§ 86 § 88