Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 89 Rechtliches Gehör
Stand: 26.08.2026
Nach Schluss der Beweisaufnahme werden Antragstellerin und Antragsteller, Kammer und Vertretung der antragsberechtigten Aufsichtsbehörde gehört, die erschienen sind. Sodann werden die Beschuldigten und ihre Beistände gehört.