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HeilBerG

§ 86 Nichterscheinen und Verhinderung von Beschuldigten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/86#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn Beschuldigte nicht erschienen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/86#abs-2 (2) Sind Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; sind sie aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und haben sie dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.

§ 85 § 87