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HeilBerG§ 86 Nichterscheinen und Verhinderung von Beschuldigten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/86#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn Beschuldigte nicht erschienen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/86#abs-2 (2) Sind Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; sind sie aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und haben sie dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 86 HeilBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 22.06.2005 – 6t A 595/04.TZitiert von 1
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 23.09.2009 – 6t A 2159/08.T
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 03.09.2008 – 6t A 1162/05.T
- Berufsgericht für Heilberufe Münster, 28.03.2007 – 18 K 1885/05.TZitiert von 1
- Landesberufsgericht für Heilberufe Nordrhein-Westfalen, 23.11.2005 – 6t A 3309/03.TZitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.