Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 86 Nichterscheinen und Verhinderung von Beschuldigten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/86#abs-1 (1) Die Hauptverhandlung findet auch statt, wenn Beschuldigte nicht erschienen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/86#abs-2 (2) Sind Beschuldigte vorübergehend verhandlungsunfähig, so kann das Verfahren auf die Dauer einer vom Gericht festzusetzenden Frist ausgesetzt werden; sind sie aus zwingenden Gründen am Erscheinen verhindert, und haben sie dies rechtzeitig mitgeteilt, so ist ein neuer Termin zur Hauptverhandlung anzusetzen.