Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 68 Amtseid
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/68#abs-1 (1) Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richterinnen und Richter vorgesehenen Eid zu leisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/68#abs-2 (2) Die Vereidigung erfolgt durch den Vorsitz.