Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 69 Entschädigung
Stand: 26.08.2026
Die Entschädigung der nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer der Berufsgerichte und des Landesberufsgerichts für Heilberufe richtet sich nach den für Schöffen geltenden Vorschriften des § 55 des Gerichtsverfassungsgesetzes.