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§ 68 NW_28044 (Nordrhein-Westfalen) — Amtseid

HeilBerG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Antritt ihres Amtes haben die nichtrichterlichen Beisitzerinnen und Beisitzer den nach den allgemeinen Vorschriften für Richterinnen und Richter vorgesehenen Eid zu leisten.

(2) Die Vereidigung erfolgt durch den Vorsitz.