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HeilBerG

§ 13 Wählbarkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/13#abs-1 (1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens fünfzehn Wochen der Kammer angehören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/13#abs-2 (2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage

a) infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,

b) infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 60 Absatz 1 Nummer 2), oder

c) hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind.

§ 12 § 14