Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / HeilBerG
HeilBerG§ 12 Wahlberechtigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/12#abs-1 (1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die infolge gerichtlicher Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/12#abs-2 (2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.