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HeilBerG

§ 12 Wahlberechtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/12#abs-1 (1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die infolge gerichtlicher Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28044/12#abs-2 (2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.

§ 11 § 13