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§ 12 NW_28044 (Nordrhein-Westfalen) — Wahlberechtigung

HeilBerG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die infolge gerichtlicher Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen.

(2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis.