Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 9
Fn 9§ 8 Umfang der Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/8#abs-1 (1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:
1. Massivbau
2. Metallbau
3. Holzbau.
Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/8#abs-2 (2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einer anderen Fachrichtung nicht aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/8#abs-3 (3) Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein.