Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 9

Fn 9

§ 8 Umfang der Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/8#abs-1 (1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:

1. Massivbau

2. Metallbau

3. Holzbau.

Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/8#abs-2 (2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einer anderen Fachrichtung nicht aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/8#abs-3 (3) Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein.

§ 7 § 9