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§ 8 NW_28042 (Nordrhein-Westfalen) — Umfang der Anerkennung

Fn 9

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennung wird für folgende Fachrichtungen ausgesprochen:

1. Massivbau

2. Metallbau

3. Holzbau.

Die Anerkennung kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

(2) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile mit höchstens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad einer anderen Fachrichtung nicht aus.

(3) Die Anerkennung für die Fachrichtungen Massivbau oder Metallbau schließt den Verbundbau ein.