Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 9

Fn 9

§ 19 Aufgabenerledigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Staatlich anerkannte Sachverständige für Erd- und Grundbau unterstützen die staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit auf dem Gebiet der Bodenmechanik und des Erd- und Grundbaus, indem sie

- die Baugrundverformungen und ihre Wirkung auf bauliche Anlagen (Boden-Bauwerk-Wechselwirkung),

- die Sicherheit der Gründung von baulichen Anlagen,

- die getroffenen Annahmen und

- die bodenmechanischen Kenngrößen

prüfen und dem staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung der Standsicherheit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund und dessen Tragfähigkeit bescheinigen.

Fünfter Abschnitt

Staatlich anerkannte Sachverständige

für Schall- und Wärmeschutz

§ 18 § 20