Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 9
Fn 9§ 18 Anerkennungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen holt für ihre Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung von einem bei der Bundesingenieurkammer bestehenden Beirat ein begründetes Gutachten in Textform über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers einschließlich der Ausstattung mit den erforderlichen Geräten nach § 17 Absatz 1 Nummer 4 ein. § 10 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.