Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 9

Fn 9

§ 20 Besondere Voraussetzungen für die Anerkennung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/20#abs-1 (1) Als staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz können Personen anerkannt werden, die neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 3 die für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen und die Wechselwirkung zwischen Schall- und Wärmeschutz und der baulichen Anlage beurteilen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/20#abs-2 (2) Durch fachbezogene Tätigkeiten haben sie für den Bereich des Schallschutzes

- Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere zum Verhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung von Schall,

- Kenntnisse in der Theorie der Schallemissionen und Erfahrungen in der baupraktischen Umsetzung,

- Kenntnisse und Erfahrungen in der Bewertung von Schall-Dämm-Maßnahmen,

- Kenntnisse des einschlägigen technischen Regelwerkes und der Nachweisverfahren und Berechnungsmethoden,

- Kenntnisse und Erfahrungen bei der Planung des Schallschutzes,

- Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen, soweit sich aus ihnen Anforderungen an den Schallschutz ergeben,

und für den Bereich des Wärmeschutzes

- Kenntnisse in der Baustofftechnologie, insbesondere zum Wärmedämmverhalten von Baustoffen und Bauteilen bei Einwirkung von Temperatur und Feuchte,

- Kenntnisse in der thermischen Bauphysik und Erfahrungen in der baupraktischen Umsetzung,

- Kenntnisse der Berechnungsverfahren von Transmissions-, Lüftungs- und Wärmegewinnungsenergien,

- Kenntnisse des einschlägigen technischen Regelwerkes,

- Kenntnisse in der Anfertigung von Nachweisen auf der Grundlage der nach dem Energieeinsparungsgesetz (EnEG) erlassenen Vorschriften

nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/20#abs-3 (3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Teilnahme an einem von den zuständigen Kammern oder ihren Fortbildungseinrichtungen angebotenen fachbezogenen Seminar im Zeitraum von 18 Monaten vor der Antragstellung nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch durch die Teilnahme an einer vergleichbaren Fortbildungsveranstaltung anderer Träger erbracht werden. Die Vergleichbarkeit ist von der zuständigen Kammer festzustellen. Die Nachweispflicht gilt nicht für Antragstellerinnen oder Antragsteller, die auf Grund von § 36 Gewerbeordnung in diesem Fachbereich als Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt sind.

§ 19 § 21