Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 9

Fn 9

§ 14 Anerkennungsverfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/14#abs-1 (1) Über den Antrag auf Anerkennung als staatlich anerkannte Sachverständige für die Prüfung des Brandschutzes entscheidet je nach Mitgliedschaft die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage der Entscheidung des jeweiligen Prüfungsausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/14#abs-2 (2) Über die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers entscheidet ein Prüfungsausschuss der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen oder der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen in einem Prüfungsverfahren. Die Kammern erlassen inhaltsgleiche Prüfungsordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28042/14#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss kann verlangen, dass die Antragstellerin ihre oder der Antragsteller seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist.

Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.

§ 13 § 15