nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 7 NW_28038 (Nordrhein-Westfalen) — Allgemeines

WOAÖGW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Weiterbildung endet mit einer mündlichen Prüfung.

(2) Die Prüfung wird bei dem Prüfungsausschuß für die Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker für das Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abgelegt, der bei der Bezirksregierung Münster, Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesprüfungsamt) eingerichtet wird.