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§ 17 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/17#abs-1 (1) Die zu Prüfenden werden in den in § 16 genannten Fächern von den jeweiligen Fachprüferinnen und Fachprüfern mündlich geprüft. Dabei soll die mündliche Prüfung von mehreren Prüferinnen und Prüfern in der Regel über drei der in § 16 genannten Prüfungsfächer durchgeführt werden und insgesamt etwa sechzig Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/17#abs-2 (2) Die zu Prüfenden haben nachzuweisen:

1. vertiefte Kenntnisse über die Aufgaben der Apothekerin und des Apothekers im Öffentlichen Gesundheitswesen; dazu gehören insbesondere vertiefte Kenntnisse zur Beurteilung der Arzneimittel- und Medizinproduktequalität, zu Arzneimittel- und Medizinprodukterisiken sowie zur Bewertung pharmazeutischer Informationen,

2. vertiefte Kenntnisse über praktische Tätigkeiten im Öffentlichen Gesundheitsdienst, insbesondere die Aufgaben der Arzneimittelüberwachungsbehörden und Arzneimitteluntersuchungsstellen,

3. vertiefte Kenntnisse des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, des Apotheker-, Apotheken- und Transfusionsrechts, des Betäubungsmittel- und Grundstoffüberwachungsgesetzes sowie des Verwaltungsrechts und hinreichende Kenntnisse über weitere für das Gesundheitswesen wesentliche Rechtsvorschriften, insbesondere des Zivil-, Straf- und Sozialversicherungsrechts sowie über Abgrenzungsfragen im Bereich der Arzneimittel, Medizinprodukte, Lebensmittel, Bedarfsgegenstände und Kosmetika,

4. Kenntnisse der toxikologischen und ökologischen Methoden, insbesondere zur Entsorgung von Arzneimitteln sowie zur Umwelt- und Gefahrstoffberatung,

5. Kenntnisse in der Beobachtung, Dokumentation, Analyse und Bewertung des Arzneimittelkonsums der Bevölkerung und über die Aufklärung, Information und Beratung der Bevölkerung hinsichtlich eines verantwortlichen Arzneimittelkonsums sowie über die Bekämpfung des Drogen- und Arzneimittelmissbrauchs.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28038/17#abs-3 (3) Die zu Prüfenden sollen nach einer Vorbereitungszeit von etwa fünfzehn Minuten einen Lösungsvorschlag zu einem praktischen Problem des Arzneimittel-, Medizinprodukte-, Betäubungsmittel-, Apotheken-, Gefahrstoff- oder Nebenrechts in einem Kurzvortrag darstellen.

Vierter Teil

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 16 § 18