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# § 8 NW_28024 (Nordrhein-Westfalen) — Zentraler Abiturausschuss

PO-Waldorf  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Abiturprüfung bildet die obere Schulaufsichtsbehörde einen Zentralen Abiturausschuss.

(2) Dem Zentralen Abiturausschuss gehören an:

1. die Vertreterin oder der Vertreter der oberen Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr oder ihm beauftragte Schulleiterin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Schulleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. die oder der Beauftragte des Lehrerkollegiums der Waldorfschule,

3. eine weitere von der oberen Schulaufsichtsbehörde benannte Lehrkraft.

(3) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.

(4) Die unter Absatz 2 genannten Mitglieder des Zentralen Abiturausschusses müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt am Gymnasium besitzen oder mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Berechtigung erworben haben, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.

(5) Die oder der Vorsitzende des Zentralen Abiturausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses oder Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung der oberen Schulaufsichtsbehörde herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(6) Die oder der Vorsitzende beruft den Zentralen Abiturausschuss ein.

(7) Der Zentrale Abiturausschuss entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_28024 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/8

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