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§ 7 NW_28024 (Nordrhein-Westfalen) — Fächerwahlen und Leistungsbewertung in der Jahrgangsstufe 13

PO-Waldorf

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Schülerin und jeder Schüler belegt in der Jahrgangsstufe 13 zwei Leistungskursfächer (je fünfstündig) und sechs Grundkursfächer (je dreistündig) gemäß §§ 6, 12.

(2) In den Fächern der schriftlichen Abiturprüfung sind von der Schülerin oder dem Schüler in beiden Halbjahren Klausuren zu schreiben, die auf die Aufgabenstellung in der Abiturprüfung vorbereiten.

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde berät die Waldorfschulen im Hinblick auf die Leistungsanforderungen in der Jahrgangsstufe 13. Sie stellt sicher, dass die Prüfungsanforderungen gemäß § 2 Abs. 2 in den Prüfungsvorschlägen berücksichtigt werden. In den Kursen, deren Ergebnisse an die Stelle einer Prüfung treten, hat die obere Schulaufsichtsbehörde das Recht, schriftliche und mündliche Leistungsüberprüfungen vorzunehmen und die Kursabschlussnoten endgültig festzusetzen.

3. Abschnitt

Prüfungsausschüsse