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# § 11 NW_28024 (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung zur Abiturprüfung

PO-Waldorf  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schule legt der oberen Schulaufsichtsbehörde folgende Unterlagen vor:

1. eine Aufstellung der Schülerinnen und Schüler mit Angabe der acht Prüfungsfächer,

2. Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung in den Prüfungsfächern.

Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen anfordern. Sie lässt die Prüflinge zur Prüfung zu.

(2) Nicht zugelassen wird, wer die Abiturprüfung zweimal nicht bestanden hat.

5. Abschnitt

Ablauf und Verfahren der Abiturprüfung

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Zitiervorschlag: § 11 NW_28024 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28024/11

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