Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ARD-StV
ARD-StV§ 2 Vereinbarung
Stand: 26.08.2026
Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten vereinbaren die tägliche Dauer des gemeinsamen Programms sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung.