Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ARD-StV
ARD-StV§ 1 Fernsehprogramme
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28014/1#abs-1 (1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam Fernsehprogramme nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28014/1#abs-2 (2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten veranstalten gemeinsam das Fernsehvollprogramm „Das Erste“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28014/1#abs-3 (3) Das Recht jeder Rundfunkanstalt, daneben Fernsehprogramme auch zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten zu gestalten und auszustrahlen, bleibt unberührt.