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ARD-StV

§ 3 Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm sollen die für das Erste Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 2 § 4