Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / ARD-StV
ARD-StV§ 3 Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen
Stand: 26.08.2026
Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm sollen die für das Erste Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.