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PsychKG

§ 7 Ziel der vorsorgenden Hilfe

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die vorsorgende Hilfe soll insbesondere dazu beitragen, dass Betroffene rechtzeitig medizinisch und ihrer Krankheit angemessen behandelt werden, und sicherstellen, dass zusammen mit der ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung psychosoziale Maßnahmen und Dienste in Anspruch genommen werden.

§ 6 § 8