Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PsychKG
PsychKG§ 7 Ziel der vorsorgenden Hilfe
Stand: 26.08.2026
Die vorsorgende Hilfe soll insbesondere dazu beitragen, dass Betroffene rechtzeitig medizinisch und ihrer Krankheit angemessen behandelt werden, und sicherstellen, dass zusammen mit der ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung psychosoziale Maßnahmen und Dienste in Anspruch genommen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 PsychKG →
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