Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PsychKG
PsychKG§ 29 Mitwirkung bei der Aussetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/29#abs-1 (1) Ist die Aussetzung der Vollziehung einer Unterbringung durch das Gericht nach § 328 Absatz 1 FamFG, bei Minderjährigen in Verbindung mit § 167 Absatz 1 FamFG davon abhängig gemacht worden, dass Betroffene sich in ärztliche Behandlung begeben, haben Betroffene oder ihre gesetzlichen Vertretungen unverzüglich Namen und Anschrift der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes dem Krankenhaus, in dem sie untergebracht waren, mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/29#abs-2 (2) 1Das Krankenhaus übersendet unverzüglich einen ärztlichen Entlassungsbericht der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. 2 Gleichzeitig ist eine Zweitschrift des Entlassungsberichtes unter Angabe der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes dem für den Aufenthaltsort der Betroffenen zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde zu übersenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_28004/29#abs-3 (3) 1 Die behandelnde Ärztin und der behandelnde Arzt haben den SozialpsychiatrischenDienst der unteren Gesundheitsbehörde zu unterrichten, wenn die ärztlichen Anordnungen von den Betroffenen nicht eingehalten werden.2 Der Sozialpsychiatrische Dienst der unteren Gesundheitsbehörde hat das zuständige Amtsgericht hiervon und über getroffene Maßnahmen zu unterrichten sowie eine Stellungnahme zum weiteren Vorgehen abzugeben. 3 Soweit eine ärztliche Behandlung nicht mehr erforderlich ist, gilt § 15 Satz 2 entsprechend.
Abschnitt VI
Zuständigkeit und Kosten